Verletzung am Geldautomaten
Schadenersatzklage
Die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) informiert über einen Spruch des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2014 (Az. 6 O 330/13). Es hatte die Klage eines Bankkunden abgewiesen, der sich an einem Geldautomaten die Finger eingeklemmt und einen gebrochen hatte. Das Geldfach soll sich einfach geschlossen haben. Der Mann verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5000 Euro.
Da die Bank den EC-Automaten regelmäßig kontrolliere, sei ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so das Gericht. Sie könne nicht über ihre normalen Aufgaben verpflichtet werden, Kunden vor allen möglichen und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Die Geldscheine würden bei Ausgabe etwa daumenbreit über die Klappe aus dem Schacht geschoben.
Der Kunde konnte auch nicht nachweisen, dass es bei diesem Geldautomaten bereits zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei. DAV/nd
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