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Eingangstüren sind Eigentum der Gemeinschaft
Wohneigentum
Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum. Eine nötige Klärung führte der Bundesgerichtshof herbei.
Anlässlich eines Streits von Wohnungseigentümern um die Gestaltung der Eingangstüren zu den Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 212/12) entschieden: Wohnungseingangstüren gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum - selbst dann, wenn die Teilungserklärung der Wohnanlage die Türen dem Sondereigentum zuordnet. Eingangstüren grenzen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ab und hängen...
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/954953.eingangstueren-sind-eigentum-der-gemeinschaft.html
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