Bei Gefahr Zutritt zur Wohnung

Urteil zu Hausmeisterpflichten

  • Lesedauer: 2 Min.
Schneeüberhang am Dach - wenn in einem Notfall Gefahr droht, muss der Hausmeister eine Wohnung trotz Abwesenheit der Mieter betreten.

Im Erdgeschoss des Mietshauses befand sich ein Laden. Der Ladenmieter machte den Hausmeister des Vermieters auf einen Schneeüberhang am Dach aufmerksam: Es werde eine Lawine herunterkommen und die an der Außenmauer befestigten Markisen seines Geschäfts beschädigen. Sofort stellte der Hausmeister auf der Straße Warnschilder auf, doch den Schnee entfernte er nicht.

Denn die Bewohner der Dachgeschosswohnung waren im Skiurlaub. Deshalb wollte der Hausmeister ihre Wohnung nicht betreten, obwohl er einen Generalschlüssel für alle Mietwohnungen im Haus hatte. So kam es, wie es kommen musste: Der Schnee stürzte herab und durchschlug die Markisen.

Für die Reparaturkosten von 2800 Euro forderte der Geschäftsmann Schadenersatz vom Vermieter. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Aachen (Az. 100 C 200/12). Der Hauseigentümer müsse sich das Versäumnis seines Hausmeisters zurechnen lassen, der auf die Gefahr durch den Schnee nicht reagiert habe.

Wenn beträchtlicher Schaden am Eigentum des Ladenmieters drohe, dürfe sich der Hausmeister nicht mit der Sicherheit der Passanten begnügen dürfen. Er hätte die Dachwohnung aufsperren müssen, um von dort aus den Schnee zu beseitigen.

Das hätte der Hausmeister auch ohne das ausdrückliche Einverständnis der abwesenden Mieter tun dürfen. Dazu wäre er sogar verpflichtet gewesen, um das Eigentum des Mieters im Erdgeschoss zu schützen. Denn dessen Interesse falle hier schwerer ins Gewicht als das Interesse der Dachgeschossmieter am Schutz ihrer Privatsphäre.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wäre hier nur geringfügig beeinträchtigt. Der Hausmeister hätte die Wohnung ja nur betreten, um durch ein Fenster den Schnee zu beseitigen. Vermutlich hätten die Mieter bei Kenntnis der Sachlage diese Aktion ohnehin gebilligt. jur-press/nd

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