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Einstellungsförderung: Lohnkostenzuschüsse sind grundsätzlich vorher zu beantragen

Selbst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes nicht zu verhindern ist, bemühen sich viele ArbeitnehmerInnen, eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden. Diese wird als Makel in der eigenen Berufsbiografie angesehen. Attraktiver erscheinen Aufhebungsverträge, bei denen das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet wird - erst recht, wenn der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung verbunden ist. Doch vor Aufhebungsverträgen kann nur gewarnt werden. So die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen.

Bei Arbeitslosigkeit folgt nämlich dann das böse Erwachen, denn die Arbeitsagenturen verhängen nach Aufhebungsverträgen im Regelfall eine Sperrzeit: Dann gibt es 12 Wochen kein Arbeitslosengeld (ALG) I und die maximale Bezugsdauer des ALG I verkürzt sich zusätzlich um ein Viertel. Aufhebungsverträge werden genauso gewertet, als würde man eine Stelle ohne wichtigen Grund selbst kündigen. Denn schon...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/96609.einstellungsfoerderung-lohnkostenzuschuesse-sind-grundsaetzlich-vorher-zu-beantragen.html

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