Hochwasserschaden am Auto - und nun?

Autobesitzer klagte

  • Lesedauer: 1 Min.
Schützt der Vermieter seine Mieträume in angemessenem Umfang gegen Hochwasser, muss er im Schadenfall keine Haftung übernehmen.

So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 32 U 1185/14) und wies die Klage eines geschädigten Mieters ab.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, parkte ein Mann seinen Wagen zum Jahrhunderthochwasser 2013 auf dem gemieteten Tiefgaragenstellplatz. Als das Wasser stieg, wurde das Parkdeck überflutet. Der Mieter verlangte Schadenersatz.

Der Vermieter des Parkhauses wollte allerdings nicht zahlen. Er habe alle baulichen Vorkehrungen zum Hochwasserschutz getroffen. Die im Parkhaus eingebauten Schotten habe er rechtzeitig geschlossen. So wurden bereits Wasserstände über knapp elf Meter trocken überstanden.

Das Gericht gab ihm Recht. Alle zumutbaren Vorkehrungen zum Hochwasserschutz seien getroffen worden. Messungen zeigten, dass die Tiefgarage deutlich mehr als dem maximalen Pegel standhalten konnte. Deshalb kann kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.

»Mietobjekte müssen so beschaffen sein, dass unter gewöhnlichen Bedingungen kein Wasser eindringen kann«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus die gesetzliche Grundlage. Dass der Pegel das bisherige Maximum so weit übertreffen würde, konnte der Vermieter nicht vorausahnen. Der Autobesitzer muss deshalb für den Schaden selbst aufkommen. D-AH/nd

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