Betriebsveranstaltungen sind steuerlich neu geregelt

Änderungen durch den Gesetzgeber ab 2015

Betriebsfeste sind eine willkommene Möglichkeit, den Mitarbeitern einmal außerhalb des normalen Arbeitsalltages für die geleistete Arbeit zu danken. Und sie sind auch als Motivation gedacht für ein über die Arbeit hinausgehendes zwischenmenschliches Miteinander. Deshalb werden auch oft Partner und sonstige Angehörige mit eingeladen. Steuerlich ändert sich bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 einiges, worauf die Steuerberaterkammer Berlin (stbk-berlin) eingeht.

Bisher war die steuerliche Behandlung in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt. Aber der Gesetzgeber hat nun im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a) festgelegt, was steuerlich für die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt. Prinzipiell können wie bisher zwei Veranstaltungen jährlich pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Freibetrag statt Freigrenze

Nach bisher geltender Rechtsprechung waren die üblichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Wurde jedoch diese vom Fiskus genehmigte Freigrenze auch nur um einen einzigen Cent überschritten, waren normalerweise die gesamten Zuwendungen für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil bzw. steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln.

Diese Praxis ...


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