BGH-Urteil: Keine Pflicht zum Nebenjob in der Elternzeit
Unterhaltszahlung
Kinder bis zum Alter von zwei Jahren bedürften regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 18. März 2015 (Az. XII ZB 181/14).
Damit bekam eine in Berlin lebende Mutter Recht. Nach ihrer Scheidung blieb ihr heute elfjähriger Sohn bei dem Vater. Die Frau war deshalb zur Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet. Als sie zusammen mit ihrem neuen Ehemann im März 2012 eine Tochter bekam, ging sie für zwei Jahre in Elternzeit und wollte in dieser Phase keinen Unterhalt mehr für ihr erstes Kind zahlen.
Ihr Ex-Ehemann vertrat dagegen die Auffassung, sie könne sich während der Elternzeit einen Nebenjob suchen, um so den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu verdienen.
Dem widersprach nun der BGH. Zwar könne von dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch während der Betreuung eines weiteren Kindes verlangt werden, dass er für seine Unterhaltszahlung arbeiten geht. Das gelte jedoch nicht während der Elternzeit. Ebenso müsse respektiert werden, dass die Frau sich für ihre Rolle im Haushalt entschieden hat und nur ihr neuer Ehemann arbeiten geht, so im Beschluss des Bundesgerichtshofs. epd/nd
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