Mutter muss den Vater eines Kuckuckskindes nicht preisgeben

Kuckuckskind

Ist ein Mann Vater eines »Kuckuckskindes« geworden, kann er von der Mutter keine Auskunft über den wirklichen Vater verlangen. Die Auskunft über den leiblichen Vater greift unzulässig in die Privat- und Intimsphäre der Mutter ein und erfordert daher eine gesetzliche Grundlage.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 1 BvR 472/14). Damit erhält ein Scheinvater auch nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die bereits von ihm geleistete Kindesunterhaltszahlungen nicht zurück.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung der leibliche Vater Kindesunterhalt zahlen. Hat der Scheinvater bereits Unterhalt für das Kind geleistet, kann er die Zahlungen von dem wirklichen Vater zurückfordern.

Um diesen Anspruch geltend machen zu können, hatte der Bundesgerichtsho...


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