Verwalter muss neutral sein
Wohnungseigentümergemeinschaft
So kann die Verwalterbestellung eines Verwandten des Mehrheitseigentümers verboten sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 6. Mai 2014 (Az. 483 C 12045/13) verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
In dem Fall bestand die Gemeinschaft aus 14 Wohnungen, wovon 13 im Eigentum eines einzelnen Eigentümers standen. Aufgrund dieser gewaltigen Stimmenmehrheit war dieser tonangebend bei den Entscheidungen der Gemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurde dann die Tochter dieses Mehrheitseigentümers zur Verwalterin bestellt. Damit war der andere Wohnungseigentümer nicht einverstanden und klagte.
Zu Recht, so das Amtsgericht Hannover. Zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwaltung besteht aufgrund der engen Zusammenarbeit ein Näheverhältnis. Hierfür sei aber gegenseitiges Vertrauen erforderlich. Wenn nun eine Verwalterin bestellt wird, bei der aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu dem Mehrheitseigentümer Bedenken gegen die Neutralität bestehen, ist ein solches Vertrauen nicht denkbar. Der Beschluss entspricht also nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben.
Nach Auffassung der DAV-Mietrechts- und Immobilienrechtsanwälte zeigt sich hier wieder, dass zwar die Mehrheit bei der Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidungen trifft. Dennoch ist der einzelne Wohnungseigentümer den Entscheidungen nicht schutzlos ausgeliefert, wenn seine Rechte hierdurch verletzt werden. DAV/nd
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