Schallschutz - es bleibt wie es ist

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Auch wenn Parkett lauter ist als Teppich: Nachbarn müssen es hinnehmen. Maßgeblich sind die Schallschutzregeln aus der Zeit, in der das Gebäude errichtet wurde.

Beim Schallschutz in Wohnungen gelten nach einem Austausch des Bodens weiter die Grenzwerte der Bauzeit des Hauses. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2015, Az. V ZR 73/14) erlaubte einem Wohnungseigentümer, einen Teppich durch Parkett zu ersetzen, auch wenn das Holz mehr Lärm macht. Mieter können auch weiterhin nicht darauf hoffen, dass sie die Miete mindern dürfen, wenn sie sich in ähnlicher Situation am Parkett ihrer Nachbarn stören.

Ein Rentnerpaar aus Travemünde verlor gegen die über ihm wohnenden neuen Eigentümer, die den alten Teppich aus den 1970er Jahren durch Parkett ersetzten. Dem Landgericht war die Belästigung noch unter der einst geltenden Trittschallgrenze von 63 Dezibel zumutbar - auch wenn die Schallschutz heute um 10 Dezibel niedriger liegt.

Das sah jetzt auch der BGH so, der damit seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema fortsetzte. Voraussetzung ist, dass es mit dem neuen Boden nicht lauter wird, als zur Zeit der Gebäudeerrichtung erlaubt war.

Der Klägeranwalt hatte darauf verwiesen, dass beim Bau in den 70er Jahren mit dem hohen Standard mit Teppich geworben wurde. Der BGH argumentierte, allein aus dem »besonderen Gepräge« einer Wohnanlage leite sich kein Anspruch auf einen leiseren Teppichboden ab. Die Auswahl des Bodenbelags betreffe die Gestaltung des Sondereigentums und stehe im Belieben des Eigentümers. Außerdem sprech gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit veränderten.

Aus Sicht des BGH ist die Erstausstattung eines Gebäudes nicht geeignet, um diesem für die gesamte Lebensdauer das Gepräge zu geben. dpa/nd

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