Arbeitslosmeldung nur persönlich
Rechtstipp
Nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht (Az. L 3 AL 1/13 B PKH) muss eine Arbeitslosmeldung persönlich beim Arbeitsamt erfolgen. Ein Telefonanruf genügt nicht. Wer dagegen verstößt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum persönlichen Erscheinen beim Arbeitsamt.
Der Fall: Eine bislang arbeitslose Frau hoffte, eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, und meldete sich beim Arbeitsamt ab. Einen neuen Arbeitsplatz erhielt sie aber doch nicht. Somit rief sie beim Callcenter des Arbeitsamts an und meldete sich arbeitslos.
Die Bundesagentur für Arbeit verweigerte ihr die Zahlung des Arbeitslosengeldes bis zum persönlichen Vorsprechen beim Arbeitsamt. Hiergegen klagte sie. Die Klage wurde abgewiesen. Eine telefonische Erklärung reicht für eine wirksame Arbeitslosmeldung nicht aus. Hier ist gesetzlich eine persönliche Meldung beim Arbeitsamt vorgeschrieben. Man sollte sich daher spätestens am ersten Tag einer Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt vorstellen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren.
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