Die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage bleiben erhalten

BAG-Urteil zum Wechsel in Teilzeitjob

  • Lesedauer: 1 Min.
Arbeitnehmer, die von einer vollen in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, können danach eventuell länger Urlaub machen. Noch offene Urlaubstage aus der vollen Stelle sind weiter in Tagen zu gewähren.

Das entschied des Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 10. Februar 2015 (Az. 9 AZR 43/14 F). Konsequenz ist in Wochen gerechnet ein längerer Urlaub, sofern sich die Teilzeitarbeit auf weniger Wochentage verteilt. Das BAG änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung und passte sie der des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Im Streitfall wechselte ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst 2010 von einer vollen auf eine Teilzeitstelle mit nur noch vier statt zuvor fünf Arbeitstagen. Urlaub hatte er zuvor in dem Jahr nicht genommen. Sein Arbeitgeber wollte nun statt der 30 nur noch 24 Urlaubstage gewähren. Bei einer 4-Tage-Woche entspreche dies auch den zustehenden sechs Urlaubswochen. Dabei stützte sich der Arbeitgeber auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

Wie nun das BAG entschied, ist die entsprechende Tarifklausel aber unwirksam. Sie führe zu einer unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitarbeit.

Der EuGH habe hierzu entschieden, dass die während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage beim Wechsel in Teilzeit in voller Anzahl bestehen bleiben müssen. Die früher gegenteilige Rechtsprechung des BAG sei daher nicht mehr haltbar. dpa/nd

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