Kündigung rechtens

Rausschmiss wegen verweigerten Wohnungszutritts

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Karlsruhe. Verweigern Mieter dem Vermieter trotz notwendiger Reparaturen den Zutritt zur Wohnung, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die Mieter können auch nicht darauf verweisen, dass der Vermieter erst die Duldung der Instandhaltungsmaßnahmen vor Gericht erstreiten muss, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im entschiedenen Rechtsstreit stellte ein Vermieter in seinem Haus fest, dass der Dachstuhl mit Hausschwamm befallen war. Die Mieter zogen daraufhin in ein Hotel, damit erste Notmaßnahmen gegen den Pilz ergriffen werden konnten. Als die Mieter in ihre Wohnung wieder zurückkehrten, der Vermieter aber weitere Maßnahmen zur Hausschwammbekämpfung sowie im Keller Installationsarbeiten ergreifen wollte, verweigerten sie den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.

Das Landgericht wies die Räumungsklage ab. Der Vermieter hätte zuerst die Duldung der vorzunehmenden Arbeiten einklagen müssen. Dem widersprach nun der BGH. »Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen könnten für die Erhaltung des Mietobjektes und seines wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung sein«, so das Gericht. epd/nd

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