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Bescheid des Jobcenters gilt mehr als sechs Monate

Landessozialgericht urteilt

Verpflichtet ein Jobcenter einen Hartz-IV-Bezieher zu Bewerbungsmaßnahmen, muss der entsprechende Bescheid nicht taggenau sechs Monate gelten. Nach dem Gesetz beträgt die Geltungsdauer vielmehr haargenau sechs Kalendermonate.

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2015 (Az. L 7 AS 1305/14) hervor. Ab Erstellung des Bescheides müssten daher noch die Tage des laufenden Monats auf die Geltungsdauer draufgeschlagen werden, so das Landessozialgericht in Essen. Damit scheiterte ein Hartz-IV- Bezieher mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Jobcenters. Da der Mann keine Bew...

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