Bescheid des Jobcenters gilt mehr als sechs Monate

Landessozialgericht urteilt

  • Lesedauer: 1 Min.
Verpflichtet ein Jobcenter einen Hartz-IV-Bezieher zu Bewerbungsmaßnahmen, muss der entsprechende Bescheid nicht taggenau sechs Monate gelten. Nach dem Gesetz beträgt die Geltungsdauer vielmehr haargenau sechs Kalendermonate.

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2015 (Az. L 7 AS 1305/14) hervor.

Ab Erstellung des Bescheides müssten daher noch die Tage des laufenden Monats auf die Geltungsdauer draufgeschlagen werden, so das Landessozialgericht in Essen.

Damit scheiterte ein Hartz-IV- Bezieher mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Jobcenters. Da der Mann keine Bewerbungen schreiben wollte, hatte die Behörde einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Der Bescheid galt für die Zeit vom 7. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013. Würden die Vorgaben nicht erfüllt, drohe eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II, so das Jobcenter.

Der Arbeitslose hielt die angedrohte Kürzung für rechtswidrig, weil die sechsmonatige gesetzliche Geltungsdauer des Bescheides um drei Wochen überschritten wurde.

Der Bescheid sei nicht wegen Überschreitens der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist rechtswidrig, urteilte jedoch das Landessozialgericht. Das Gesetz meine mit der sechsmonatigen Geltungsdauer eines Verwaltungsaktes sechs volle Kalendermonate. Daher müssten die Tage des Monats, in denen der Bescheid erlassen wurde, noch hinzugezählt werden. epd/nd

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