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Kündigung nicht abwendbar

Mietrecht: Zahlungsverzug

Wenn Mieter Mietrückstände nachzahlen, können sie eine fristlose, aber keine fristgemäße Kündigung abwenden.

Bei Zahlungsverzug, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Das kann der Mieter abwenden, wenn er den Mietrückstand in der »Schonfrist« (§ 569 III Nr. 2 BGB) ausgleicht: Der Mieter hat nach Zustellung der Räumungsklage zwei Monate Zeit, seine Mietschulden zu bezahlen. Die fristlose Kündigung wird rückwirkend unwirksam.Darauf hoffte auch ein Berliner Mieter. Trotzdem muss er umziehen....

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/971575.kuendigung-nicht-abwendbar.html

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