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Bei Vorsorgekur erfolgt keine Entgeltfortzahlung

Dienen ambulante Vorsorgekuren lediglich der Verbesserung des Allgemeinbefindens oder der Vorbeugung von Verschleißerkrankungen, können Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung ist vielmehr, dass die Krankenkasse die Kurmaßnahme bewilligt hat und diese medizinisch notwendig ist.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az. 10 Sa 1005/14) hervor, das am 31. März 2015 bekanntgegeben wurde.Damit scheiterte eine angestellte Köchin mit ihrer Klage. Sie hatte 2013 eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Insel Langeoog gemacht. Für die Zeit sollte der Arbeitgeber nach ihrem Willen Entgeltfortzahlung leisten. Urlaub wollte sie dafür nicht ne...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/971583.bei-vorsorgekur-erfolgt-keine-entgeltfortzahlung.html

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