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Steuervergünstigung für Kinderbetreuung

Bundesfinanzhof

Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Geld nicht bar bezahlt, sondern auf ein Konto überwiesen wird. Das gilt auch, wenn ein Betreuer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt wurde.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 3. Juni 2015 veröffentlichten Urteil (Az. III R 63/13). Eltern können Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Angerechnet werden zwei Drittel der Ausgaben, höchstens 4000 Euro pro Jahr. Im Streitfall waren beide Eltern berufstätig. Für ihren dreijährigen Sohn hatten sie per ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/975461.steuerverguenstigung-fuer-kinderbetreuung.html

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