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Notenschutz und gleiche Chancen

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied über Legasthenievermerk in Zeugnissen

Der Hinweis auf die Legasthenie eines Schülers hat im Zeugnis nichts zu suchen. Wenn aber eine Rechtschreibleistung nicht bewertet wird, darf das vermerkt werden, entschied das BVG in Leipzig.

Leipzig. Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, dass seine Rechtschreibleistungen nicht bewertet werden, dann darf dies im Abitur-Zeugnis vermerkt werden. Das hat am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Das bayerische Kultusministerium begrüßte die Entscheidung. »Sie stellt einen nachv...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/979639.notenschutz-und-gleiche-chancen.html

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