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Bei Lärm nur ausnahmsweise

Mietminderung

Die Miete kann wegen Lärmbelästigung gekürzt werden, aber nur ausnahmsweise.

Mieter müssen es in der Regel hinnehmen, wenn der Lärm in der Umgebung im Laufe der Mietzeit zunimmt. Erst bei unzumutbarer Lärmbelästigung können sie die Miete kürzen. Die Wüstenrot Bausparkasse, (W&W) weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 197/14) hin.Im entschiedenen Fall hatten Mieter die Miete gekürzt, weil von einem neu errichteten Bolzplatz auf dem be...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/983729.bei-laerm-nur-ausnahmsweise.html

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