Bei Lärm nur ausnahmsweise

Mietminderung

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Miete kann wegen Lärmbelästigung gekürzt werden, aber nur ausnahmsweise.

Mieter müssen es in der Regel hinnehmen, wenn der Lärm in der Umgebung im Laufe der Mietzeit zunimmt. Erst bei unzumutbarer Lärmbelästigung können sie die Miete kürzen. Die Wüstenrot Bausparkasse, (W&W) weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 197/14) hin.

Im entschiedenen Fall hatten Mieter die Miete gekürzt, weil von einem neu errichteten Bolzplatz auf dem benachbarten Schulgelände laufend erheblicher Lärm ausging.

Laut Urteil muss der Vermieter in aller Regel nicht dafür einstehen, dass die Wohnumgebung so ruhig bleibt, wie dies bei Beginn des Mietverhältnisses der Fall war. Solange die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten werden, könne auch der Vermieter nichts gegen den Lärm unternehmen. Die Mieter dürften daher im Allgemeinen die Miete erst dann kürzen, wenn der Vermieter in der Lage ist, gegen den Lärm vorzugehen oder zumindest eine Entschädigung zu verlangen.

Eine weitergehende Haftung des Vermieters könne sich nur im Ausnahmefall aus den Absprachen zwischen den Mietparteien ergeben.

Allerdings müsse der Lärm von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen auch dann hingenommen werden, wenn er die üblichen Grenzwerte überschreitet, betonte der Bundesgerichtshof.

Da im entschiedenen Fall noch nicht geklärt war, ob der Bolzplatz nur von Kindern bis 14 Jahren genutzt wird und die bestehenden Lärmschutzvorschriften verletzt werden, verwies das Gericht den Streitfall an das Landgericht Hamburg zurück. W&W/nd

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