Abwechselnd bei Vater und Mutter

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Leben Kinder, die Sozialleistungen erhalten, abwechselnd bei Mutter und Vater, ergeben sich draus zwei Ansprüche auf Regelbedarf. Es können allerdings keine Regelbedarfsansprüche für mehr als 30 Tage im Monat entstehen.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 27. Oktober 2014 (Az. S 18 AS 1733/14 ER).

Der Fall: Die getrennt lebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder. Die Kinder leben wöchentlich vier Tage bei der Mutter, drei Tage beim Vater. Die Mutter erhält für die Kinder Kindergeld. Sie stellte einen Antrag auf Weitergewährung von SGB II-Leistungen. Die zuständige Behörde berücksichtigte bei den Kindern als Regelbedarf entsprechend der vier Tage pro Woche, an denen diese bei ihrer Mutter wohnen, nur vier Siebtel des gesetzlichen Regelbedarfes.

Dagegen wehrte sich die Frau. Die Kürzung der Regelbedarfe der Kinder um drei Siebtel sei nicht rechtmäßig. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt bei ihr, und sie zahle die allgemeinen Kosten ihrer Kinder. Durch die Kürzung sei dies aber nicht mehr zu leisten.

Das sahen die Richter am Sozialgericht Detmold anders. Für die wöchentlich beim Vater verlebten drei Tage hätten die Kinder jeweils einen Sozialgeldanspruch als Mitglied einer zeitlich begrenzten Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater. Im Gegenzug stünde ihnen für diese Zeit allerdings kein Sozialgeldanspruch aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu.

Im Ergebnis hätten die Kinder also zwei Ansprüche auf Regelbedarf, die unterschiedlich hoch seien und die sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschlössen. Insgesamt ergäben sich auch bei wechselnden Aufenthalten Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage monatlich. DAV/nd

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