Für Klage keine Prozesskostenhilfe

Vorzeitige Einschulung

  • Lesedauer: 1 Min.
Wollen Eltern ihre Kinder gegen Empfehlungen von Fachleuten vorzeitig einschulen, bekommen sie für eine Klage keine Prozesskostenhilfe vom Staat.

Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 2 K 15.632) hervor, das am 18. September 2015 veröffentlicht wurde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter ihren am 16. Januar 2010 geborenen Sohn im Schuljahr 2015/2016 einschulen lassen wollen. Allerdings hatten weder die zuständige Kindergartenerzieherin noch die Schulleiterin und weitere beteiligte Fachkräfte eine vorzeitige Einschulung empfohlen, sondern »im Hinblick auf die sozio-emotionale Entwicklung des Kindes« festgestellt, »dass eine Schulreife nicht gegeben ist«.

Das wollte die vom Kindsvater getrennt lebende Frau nicht hinnehmen. Sie beantragte daraufhin im Haupt- und im Hilfsantrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte beides mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten ab. Zum einen sahen die Richter offenbar keinen Grund, die Empfehlungen der Erzieherin, der Schulleiterin sowie das schulpsychologische Gutachten vom Mai 2015 infrage zu stellen. Zum anderen sei unklar, ob die Frau für ihr Vorhaben überhaupt die nötige Klagebefugnis habe. Dazu fehle das Einverständnis des ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters, so das Gericht weiter. epd/nd

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