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Kein Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf
Zeitweise Alleinerziehender scheitert vor Gericht
Kassel. Betreuen getrennt lebende Hartz-IV-Betroffene nur zeitweise ihr Kind, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Anspruch auf eine höhere Zahlung hänge davon ab, welcher Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). Geklagt hatte ein getrennt lebender Vater. Der Langzeitarb...
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