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Lehrerin darf Schülerin nicht im Buch erwähnen
Persönlichkeitsrechte
Eine Lehrerin, die ein Buch über ihre ehemaligen Grundschüler schreibt, darf vollständige, richtige Namen nicht ohne Zustimmung nennen. Das gilt besonders dann, wenn ein Schüler negativ dargestellt wird.
Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. VI ZR 175/14), wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet. Der Fall: Ein als hochbegabt eingestuftes Mädchen sollte vorzeitig in die dritte Klasse wechseln. Die Lehrerin dieser Klasse war dagegen und versuchte, sie ohne Einverständnis der Schulleitung wieder in die zweite Klasse zurück zu versetzen. Die Grundschülerin, deren...
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