Lehrerin darf Schülerin nicht im Buch erwähnen

Persönlichkeitsrechte

  • Lesedauer: 1 Min.
Eine Lehrerin, die ein Buch über ihre ehemaligen Grundschüler schreibt, darf vollständige, richtige Namen nicht ohne Zustimmung nennen. Das gilt besonders dann, wenn ein Schüler negativ dargestellt wird.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. VI ZR 175/14), wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Der Fall: Ein als hochbegabt eingestuftes Mädchen sollte vorzeitig in die dritte Klasse wechseln. Die Lehrerin dieser Klasse war dagegen und versuchte, sie ohne Einverständnis der Schulleitung wieder in die zweite Klasse zurück zu versetzen. Die Grundschülerin, deren Mutter und die Lehrerin stritten sich daraufhin über mehrere Monate.

Vier Jahre später veröffentlichte die Lehrerin ein Buch, indem sie den Vorfall schilderte. Sie beschrieb das Mädchen als unreife »Möchtegernüberspringerin« und »Pseudo-Hochbegabte« mit mangelhaften Schreib- und Rechenfähigkeiten. Da sie auch den vollen Namen der Schülerin nannte, klagten das Mädchen und deren Mutter.

Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägerinnen Recht. Die Lehrerin habe das Persönlichkeitsrecht der Schülerin verletzt, da die veröffentlichte Identität die kindgemäße Entwicklung störe. Ohne die Einwilligung des Mädchens und ihrer Familie hätte die Lehrerin sie in ihrem Buch nicht namentlich erwähnen dürfen. Das Recht der Lehrerin, ihre Meinung frei zu äußern, tritt hier in den Hintergrund. Die Lehrerin muss nunmehr eine Entschädigung an die Schülerin zahlen und zukünftig nur anonymisierte Namen verwenden. D-AH/nd

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