Voll auf die Ohren
Karlsruher Richter erklären Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig
Berlin. Seit 2009 hat das Bundeskriminalamt (BKA) weitreichende Befugnisse, die eine bessere Terrorabwehr ermöglichen sollen. Die sind jedoch in großen Teilen verfassungswidrig, entschied am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht. Bis Ende 2018 muss der Gesetzgeber daher nachbessern. Bis dahin gilt das BKA-Gesetz eingeschränkt.
Dank Bundestags-Mehrheitsvotum dürfen die BKA-Ermittler Wohnungen abhören, Überwachungskameras installieren, Telefonate anzapfen. Zudem ist dem BKA die Bespitzelung von unbeteiligten Kontaktpersonen erlaubt. In dem Gesetz ist auch der Einsatz des »Bundestrojaners« geregelt, mit dem Computerdaten und Nachenrichtenverkehre abgesaugt werden, egal ob sie einen bestimmten Verdachtsfall betreffen oder nicht.
Laut Urteil sind »heimliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar«, doch genügte die »derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht«.
»Selten wurde ein Gesetz vor Gericht so auseinandergenommen wie jetzt das BKA-Gesetz«, meinen die Grünen-Innenexperten Konstantin von Notz und Hans-Christian Ströbele. Vize-SPD-Fraktionsvorsitzende Eva Högl hält das Urteil für »ausgewogen«, es stärke die Grundrechte. Dem widerspricht Jan Korte von der Linksfraktion nicht, bedauert aber, dass die Richter nicht den Mut hatten, »die Ermächtigung des BKA zum unkontrollierbaren Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen als im Grundsatz mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären«. Er fordert eine politische und gesellschaftliche Debatte zur Frage, »wie viel Freiheit wir noch aufgeben wollen«. Innenminister Thomas de Maizière (CDU) will das Urteil prüfen. hei Seite 5
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