Wildsau im Garten - Problem des Vermieters
Mietminderung
Genau diese Problematik behandelt die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2015 (Az. 67 S 65/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall waren immer wieder auf dem Grundstück des Mietshauses Wildschweine aus dem angrenzenden Waldstück aufgetaucht. Der Mieter war der Auffassung, dass ein Mangel der Wohnung vorliegt. Die Wildschweine befänden sich auch auf den ebenfalls im Mietvertrag enthaltenen Gemeinschaftsflächen, wie der Müllstandsfläche, und stellten eine Gefahr dar. Allein die drohende Gefahr sei ein Mangel, so dass die Miete gemindert werden könne. Darüber hinaus sei der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, also die Schweine vom Grundstück fernzuhalten.
Der Vermieter beurteilte das gelegentliche Auftreten der Wildscheine als allgemeines Lebensrisiko, da sich die Wohnanlage unmittelbar neben dem Wald befindet und der Mieter daher auch bei Abschluss des Mietvertrages wissen musste, worauf er sich einlässt.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Zunächst erachtete es die von der Anwesenheit der Wildschweine ausgehende Gefahr als ausreichend, da gerichtsbekannt sei, dass die Tiere unter bestimmten Umständen aggressiv und gefährlich werden können. Der Vermieter sei außerdem - so die Richter - nicht nur verpflichtet, den räumlichen Bereich der Mietsache selbst, sondern zudem Schutzvorkehrungen auch bezüglich der allgemein den Mietern zugänglichen Flächen zu ergreifen. Nur so könne der gefahrlose, vertragsgerechte Zugang zu den Gemeinschaftsflächen gewährleistet werden.
Der Vermieter ist also nicht nur in seiner vermieteten Wohnung verpflichtet, sondern auch im Bereich der mitvermieteten Flächen, die von allen Bewohnern genutzt werden. Ein Verschulden des Vermieters ist in solchen Fällen nicht erforderlich; er muss tätig werden und auch eine angemessene Mietminderung hinnehmen. DAV/nd
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