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Versicherungsbeiträge mindern Renten im Juli
Höhere Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung mindern die Renten im Juli
Erst im August, so die Deutsche Rentenversicherung, tritt Normalität ein und die Rentner können sich über den vollen Umgang der Erhöhung freuen. Die sogenannte »Springprozession«, wie die Rentenversicherung den ungewöhnlichen Vorgang bei der Rentenauszahlung für Juli bezeichnet, ist ein einmaliges Phänomen, was verschiedenen Sonderregeln geschuldet ist. Wobei die Rentenversicherung transparente Kommunikation verspricht.
Zum besseren Verständnis vorweg der Hinweis: Das Rentenplus von 3,74 Prozent, nach 2024 mit 4,6 Prozent die zweite Erhöhung, die in Ost wie West gleichermaßen gilt, führt bei einer monatlichen Bruttorente von 1500 Euro zu einer Erhöhung auf 1556 Euro. Doch exakt dieser Betrag wird im Juli nicht ausgezahlt, weil sich die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung seit Jahresbeginn erhöht haben.
Die Pflegeversicherung ist laut Bundesregierung zwar schon zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent um 0,2 auf 3,6 Prozentpunkte monatlich gestiegen, doch aufgrund einer Sonderregel bekommen die Rentner diese Erhöhung erst im Juli zu spüren. Bei der durch das Rentenplus gestiegenen Beispielrente von 1556 Euro sind das monatlich 3,11 Euro weniger. Hinzu kommt jedoch die im Monat Juli fällige rückwirkende Nachzahlung für die Monate Januar bis Juni von insgesamt 1,2 Prozent, was bei der ursprünglichen Bruttorente in diesem Zeitraum von 1550 Euro zu einem Abzug von summa summarum 18 Euro führt. Somit verringert sich das eigentliche Rentenplus im Juli bei unserem Beispiel von 56 Euro um 21,11 Euro. Wie aus Paragraf 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 hervorgeht, gilt ab August dann der neue Beitragssatz von 3,6 Prozentpunkten.
Auch die gestiegene Krankenversicherung führt zu einer veränderten Höhe bei der Rentenzahlung. Viele Krankenkassen fordern seit Jahresbeginn einen höheren Zusatzbeitrag. Doch davon spürten die Rentner zunächst nichts. Denn eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch (SGB) schreibt vor, dass Veränderungen des Zusatzbeitrages für Rentner erst »vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats« gelten. Das bedeutet: Erhöht eine Krankenkasse zum 1. Januar ihren Zusatzbeitrag, so wirkt sich diese Änderung erst im März aus.
Die Höhe des Abzugs hängt natürlich von der jeweiligen Beitragssteigerung und der Rentenhöhe ab, wobei sich in der Praxis eine Erhöhung um etwa 1 Prozent abgezeichnet hat. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt das an folgendem Beispiel: Steigt der Zusatzbeitrag von 1,7 auf 2,5 und damit um 0,8 Prozent, so müssen Rentner davon die Hälfte tragen, sodass die Beispiel-Nettorente von 1500 Euro um 6 Euro pro Monat sinkt.
Doch es gibt gegenwärtig auch eine positive Nachricht. Sie betrifft die Mütterrente, die unabhängig davon gezahlt wird, ob während der Erziehungszeit beruflich gearbeitet wurde oder nicht. Laut Beschluss des Koalitionsausschusses von CDU, CSU und SPD Ende Mai soll eine Ungleichbehandlung ein für alle Mal beendet werden. Bisher gilt bei der Mütterrente die Regelung, dass den Müttern (oder Vätern) für jedes vor 1992 geborene Kind monatlich 2,5 Kindererziehungsjahre auf das Rentenkonto angerechnet werden. Für jedes nach 1992 geborenes Kind erhält ein Elternteil 3,0 Rentenpunkte. Diese Ungleichheit soll abgeschafft, sodass künftig auch für die vor 1992 geborenen Kinder 3,0 Rentenpunkte – also 0,5 Rentenpunkte pro Kind monatlich mehr – angerechnet werden.
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Was auf den ersten Blick »bescheiden« anmutet, erweist sich als lohnenswert. Denn aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 steigt auch der Rentenpunkt (Entgeltpunkt) auf 40,79 Euro. Das bedeutet, dass sich die monatliche Mütterrente bei einem Plus von 0,5 Prozent um 20,39 oder 20,40 Euro erhöht. Was bei zwei Kindern, die vor allem in den neuen Bundesländern Normalität waren, monatlich 40,79 Euro ausmacht.
Die Zahlung des Mehrbetrages erfolgt aber nicht in jedem Fall automatisch, sondern muss bei der Rentenversicherung beantragt werden. Allerdings heißt es seitens der Rentenversicherung einschränkend, dass in allen Fällen, wo die Erziehungszeiten korrekt im Rentenantrag festgehalten sind, eine Beantragung nicht nötig sei. Offen ist, ob das erforderliche Gesetz über die Mütterrente 3, das noch nicht einmal im Entwurf vorliegt, für die rund 10 Millionen vorwiegend Frauen rückwirkend zum Juli 2025 oder erst 2026 in Kraft treten wird.
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