Anbietpflicht im eigenen Haus
Mietrecht: Eigenbedarf
Die neuen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kündigten einer Mieterin, die seit über 30 Jahren im ersten Stock wohnte. Sie machten Eigenbedarf geltend. Das bezweifelte die Mieterin: Zwei Wohnungen im Haus hätten leer gestanden und seien gerade neu vermietet worden.
Die Dachgeschosswohnung habe bis vor kurzem leer gestanden, räumten die Vermieter ein. Trotzdem gebe es für die Mieterin keine Alternativwohnung im Haus. In die Wohnung unterm Dach wolle die Mutter der Vermieterin einziehen. Deshalb seien die Räume nur für ein Jahr vermietet worden.
Das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (Az. 221 C 282/15) die Räumungsklage ab. Da der Vermieter die Dachgeschosswohnung erneut vermieten wollte, hätte er der gekündigten Mieterin die Wohnung anbieten müssen.
Die Anbietpflicht gelte auch, wenn die Vermieter die leerstehende Wohnung nur befristet vermieteten. Auch hier müssten sie der Mieterin die Entscheidung darüber überlassen, ob sie das wolle. Vermieter könnten die Anbietpflicht umgehen und kurzfristige Verträge mit Dritten schließen. OnlineUrteile.de
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