Erfolg mit bitterem Beigeschmack

Bundestag verabschiedet neues Sexualstrafrecht

  • Josephine Schulz
  • Lesedauer: 2 Min.

Seit Monaten wird über die Frage diskutiert, wie einvernehmlicher Geschlechtsverkehr von ungewolltem zu unterscheiden ist. Der Prozess gegen das Model Gina-Lisa Lohfink hatte die Debatten über sexuelle Übergriffe weiter angeheizt, ebenso die Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht.

Am diesem Donnerstag verabschiedet der Bundestag nun die Reform des Sexualstrafrechts. Ein zentraler Bestandteil ist die Verschärfung des Vergewaltigungsparagraphen. Zukünftig soll jeder Geschlechtsverkehr mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, der gegen den erkennbaren Willen des Opfers stattgefunden hat. Dieser kann beispielsweise durch Weinen oder Kopfschütteln ausgedrückt werden. Damit wird das Prinzip »Nein heißt Nein« als Grundlage im Sexualstrafrecht verankert. Bisher war es nötig, dass sich das Opfer aktiv wehrt oder der Täter Gewalt anwendet oder diese androht. Zudem soll künftig auch Grapschen als sexuelle Nötigung geahndet werden.

Als Reaktion auf die Vorkommnisse in der Silvesternacht haben sich CDU und SPD außerdem darauf geeinigt, Übergriffe durch Gruppen gesondert unter Strafe zu stellen. Solche Sexualdelikte seien ein »neues und gewichtiges Phänomen«, das für Opfer ein »erhöhtes Gefahrenpotenzial« berge und strafrechtlich bisher nicht voll erfasst sei. Die frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion Cornelia Möhring kritisierte das als »reinen Populismus«.

Kritik gibt es auch an dem Vorstoß der Koalition, im gleichen Atemzug das Aufenthaltsrecht zu ändern. Nach den Silvester-Vorkommnissen hatte die Koalition das Aufenthaltsrecht bereits verschärft. Menschen, die wegen »vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung« zu einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden, können seitdem einfacher ausgewiesen werden. Als Voraussetzung heißt es dort, dass solche Straftaten mit Gewalt, Drohung, Gefahr für Leib und Leben oder List einhergehen müssen. Nun soll auch dort das »Nein heißt Nein«-Prinzip als Grundlage für ein Ausweisungsinteresse festgelegt werden. Juristen hatten bereits die erste Verschärfung des Ausweisungsrechts als Instrumentalisierung des Strafrechts für migrationspolitische Ziele kritisiert. Mit Agenturen

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