Wie mit Vergleichswohnungen begründen?
Leserfrage zur Mieterhöhung
Es antwortet der Mieterverein Dresden und Umgebung:
Begehrt ein Vermieter eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, muss er dies dem Mieter in Textform begründen: durch einen Mietspiegel, die Auskunft einer Mietdatenbank, mit Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder er verweist auf entsprechende Entgelte vergleichbarer Wohnungen.
Bei letztgenannter Variante genügt die Benennung von drei Wohnungen, in denen bereits mindestens die Miete in der Höhe gezahlt wird, die der Vermieter künftig verlangen möchte. Die Wohnungen müssen so genau bezeichnet werden, dass der Mieter in der Lage ist, die Angaben des Vermieters zu überprüfen.
Grundsätzlich steht es dem Vermieter frei, auf welches Begründungsmittel er sein Verlangen stützt. Aber: Falls es in der Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel gibt und enthält dieser Mietspiegel Angaben zur fraglichen Wohnung, so muss der Vermieter neben den Mieten der Vergleichswohnungen auch die Angaben aus dem Mietspiegel mitteilen. Der qualifizierte Mietspiegel wird in der Regel die ortsübliche Miete mit einer wesentlich höheren statistischen Genauigkeit abbilden.
Manche Vermieter greifen dann gern auf Vergleichswohnungen zurück, wenn laut Mietspiegel eine Mieterhöhung ausgeschlossen wäre oder nur sehr gering ausfallen würde. Mieter sollten deshalb bei der Prüfung des Mieterhöhungsverlangens den qualifizierten Mietspiegel heranziehen. Im Zweifelsfalls sollte vor der Zustimmung Rechtsrat eingeholt werden.
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