Honig vom Balkon - Rechtstipps für Neu-Imker

Mietrecht: Bienenhaltung

  • Michaela Rassat, Juristin, D.A.S. Leistungsservice
  • Lesedauer: 4 Min.
Ob in Berlin, Hamburg oder München: Immer mehr Städter begeistern sich für die Bienenhaltung. Doch dürfen Mieter einfach so einen Bienenkasten oder Bienenstock in den Garten oder auf den Balkon stellen? Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dazu? Was müssen Imker und deren Nachbarn wissen?

Über den Dächern vieler Großstädte summt und brummt es, denn Bienen haben hier seit einigen Jahren - etwa im Vorgarten, auf privaten Dachgärten oder Balkonen - ein neues Zuhause gefunden. Das bestätigt auch der Deutsche Imkerbund.

In allen Landesverbänden stieg 2015 die Zahl der Imker im Vergleich zum Vorjahr an, besonders in Berlin. Der Zuwachs an Bienenhaltern in der Stadt ist bundesweit überdurchschnittlich hoch. Denn urbane Regionen können für Bienen durchaus geeignete Lebensräume sein.

Der Grund: Anders als in ländlichen Gebieten gibt es in der Stadt keine Monokulturen, sondern eine vielfältige Auswahl an unterschiedlichen Blüten. Dies sichert ein kontinuierliches Angebot an Nektar. Auch der großflächige Einsatz von Pestiziden ist in Städten nicht üblich.

Bienenhaltung auf dem eigenen Grundstück

Grundsätzlich darf jeder auf seinem eigenen Grundstück Bienen halten. Es gibt aber Einschränkungen: Für große, fest errichtete Bienenhäuser ist oft eine Baugenehmigung erforderlich.

Weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus, kann bei übermäßiger Bienenhaltung die Baubehörde einschreiten - womöglich auf Beschwerden von Nachbarn hin. Selbst ein Holzgestell mit sechs Bienenstöcken wird als bauliche Anlage angesehen, die den Eigenarten des jeweiligen Baugebietes entsprechen muss, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 1 LA 166/04). Wie viele Bienenstöcke in das Gebiet passen, entscheidet die Behörde. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Bienenhaltung als ortsüblich gilt. Wer sich Bienen zulegen möchte, sollte sich daher zuvor an die Baubehörde wenden.

Wenn Mieter Bienenvölker halten möchten

Andere Rechtsfragen tauchen auf, wenn es nicht um Bienenstöcke im eigenen Garten geht, sondern um einzelne Bienenvölker auf dem Balkon einer Mietwohnung. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az. 641 C 377/13) betont, dass Bienen keine Kleintiere sind, die Mieter ohne Zustimmung des Vermieters halten dürfen.

Kleintiere sind juristisch definiert als Tiere, die ortsfest in einem Käfig sitzen und nicht die Wohnung verlassen. Bienenvölker dagegen schwärmen aus und gehen auf Nahrungssuche. Ihre Haltung auf dem Balkon gehört dem Urteil zufolge nicht mehr zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung. Vor dem Anschaffen eines Bienenvolkes sollten Interessierte daher die Zustimmung des Vermieters einholen.

Generell gilt: Es gibt keine allgemeine Vorschrift über den Abstand zwischen Bienenstock und Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrswegen. Welche baurechtlichen Regeln einzuhalten sind, richtet sich nach der Größe der Bienenbehausung. Empfehlenswert sind ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Grundstücksgrenze und das Anlegen von Hecken, um die Flughöhe zu beeinflussen. Wenn die Hobby-Imker bei der Aufstellung von Bienenvölkern im Rahmen dessen bleiben, was im jeweiligen Ort üblich ist und angemessen erscheint, müssen die Nachbarn in der Regel auch Beeinträchtigungen durch die Bienen erdulden - allerdings nur, solange diese zumutbar bleiben.

Um der guten Nachbarschaft Willen sollten die Nachbarn im engeren Umkreis über das geplante Vorhaben informiert werden. Ein Glas Honig kann vielleicht später den einen oder anderen Nachbarn mit den neuen tierischen Mitbewohnern versöhnen.

Wichtig zu wissen: Bienen sind nicht so aggressiv wie die im Sommer oft lästigen Wespen. Bienen stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen. Und: Sie sind am süßen Apfelkuchen auf dem nachbarlichen Balkontisch nicht interessiert. Da Bienen nicht gern vom hellen Tageslicht in die Dunkelheit fliegen, verirren sie sich auch selten in Wohnungen.

Wenn ein Bienenschwarm Schäden verursacht

Verschmutzte Gegenstände oder Arztkosten und Schmerzensgeld nach einem Bienenstich: Verursachen Bienen einen Schaden, muss der Imker ihn auch ersetzen. Es lohnt sich, einen Blick in die private Haftpflichtpolice zu werfen. Denn in vielen Fällen sind Schäden durch Bienenhaltung abgedeckt. Wenn nicht, empfiehlt sich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. Bienenhalter, die Mitglied in einem Verband sind, sind durch die Haftpflichtversicherung ihres Imkerlandesverbandes abgesichert.

Übrigens: Falls im Frühjahr ein Bienenschwarm »auszieht«, um sich eine neue Bleibe zu suchen, muss ihn sein Eigentümer verfolgen. Ansonsten wird der Schwarm herrenlos (§ 961 BGB). Es gilt: Sein Eigentümer darf bei der Verfolgung auch fremde Grundstücke betreten, haftet aber für dabei verursachte Schäden (§ 962 BGB).

Wie sich Neu-Imker vorbereiten sollten

Wer Bienen halten will, muss das gemäß der Bienenseuchenverordnung beim Veterinäramt anmelden. Falls bestimmte ansteckende Krankheiten bei einem Tierbestand auftreten, haben Bienenhalter Anzeigepflichten. In einigen Bundesländern müssen Bienenhalter sich auch bei der Tierseuchenkasse anmelden. Obwohl Schulungen nicht vorgeschrieben sind, sollten sich Interessierte vor dem Start sowohl umfassendes theoretisches als auch praktisches Wissen aneignen.

Eine Beratung durch den örtlichen Imkerverein ist empfehlenswert. Er ist nicht nur behilflich bei der Vermittlung von Bienenvölkern und Zubehör, sondern berät Imkerneulinge zum Beispiel auch bei der Standortsuche oder der Honigvermarktung. Außerdem veranstalten Imkerverbände Schulungen und Wochenendkurse. Am Anfang kann auch ein Imker-Pate den Neulingen in der Anfangszeit als Mentor zur Seite stehen.

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