Problem Außenaufzüge

Mietrechtsurteil

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Eine Mieterin sollte nun 384,24 Euro Nettokaltmiete zahlen statt 204,58 Euro. Mit Wohngeld komme sie auf ein Monatseinkommen von 846,65 Euro, erklärte sie eine besondere Härte.

So sah es auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 26. April 2016, Az. 67 S 78/16), das die Klage der Vermieterin abwies. Mieter müssten einer Modernisierung und der damit verknüpften Mieterhöhung schon vor deren Ausführung widersprechen, und zwar binnen zwei Monaten nach Ankündigung. Das habe die Hauseigentümerin vereitelt.

Für Mieter mit niedrigem Einkommen führe die höhere Miete selbst dann zu einer unzulässigen finanziellen Härte, wenn die Modernisierung den Wohnkomfort deutlich erhöhe. Im konkreten Fall sei »eine nicht zu rechtfertigende Härte« zu bejahen. Die Mieterin habe schon vor der Mieterhöhung ihren Unterhalt kaum bestreiten können.

Zudem liege die Wohnung der Mieterin im zweiten Stock, der Fahrstuhl halte nur auf der Zwischengeschossebene. Es sei zweifelhaft, ob die Außenaufzüge für die Mieter in den unteren Etagen eine Modernisierung darstellten. OnlineUrteile.de

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