Sozialhilfekürzung bei Pflegebetrug
Berlin. Sozialämter dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge die Sozialhilfe von Pflegebedürftigen kürzen, die an einem Abrechnungsbetrug ihres Pflegedienstes beteiligt waren. Wie das Sozialgericht Berlin am Mittwoch mitteilte, können die Rückforderungen des Sozialamtes durch eine Anrechnung der Betrugssumme auf die laufende Grundsicherung durchgesetzt werden. (S 145 SO 1411/16 ER). Hintergrund sind dem Gericht zufolge seit einigen Jahren bundesweit laufende Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Diese rechneten zulasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen ab, die nicht erbracht wurden. Neben Ärzten würden auch Patienten mitwirken, indem sie den Erhalt nicht erbrachter Leistungen quittieren und so deren Abrechnung ermöglichen. Zur Belohnung erhielten sie monatlich einen Anteil am Betrugserlös, der im Milieu als »Kick-Back-Zahlung« bezeichnet werde. Zurzeit sind am Sozialgericht Berlin rund 20 vergleichbare Fälle anhängig. epd/nd
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.