Muss ein neuer Mietvertrag her?
Leserfrage
Antwort gibt der Mieterverein Dresden und Umgebung:
Immer wieder wollen Vermieter bei einem Vermieterwechsel Unterschriften von Mietern unter neue Mietverträge, geänderte Vereinbarungen über Betriebskosten, Mieterhöhungen oder gar Übernahmeprotokolle.
Das ist nicht notwendig, denn allein auf Grund des Eigentümerwechsels ändert sich nichts am laufenden Mietverhältnis. Kauf bricht Miete nicht! So heißt es dazu in § 566 BGB. Der neue Eigentümer tritt nach Eintragung ins Grundbuch an die Stelle des bisherigen in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein und zwar so wie sie bereits bestehen. Er ist an alle Verträge und Vereinbarungen des Mieters mit dem bisherigen Vermieter gebunden.
Der neue Eigentümer darf also die Miete oder Betriebskosten nur nach den gesetzlichen Vorschriften erhöhen. Der Eigentümerwechsel selbst stellt auch keinen Kündigungsgrund dar. Es muss auch nicht einer Freistellung des alten Eigentümers von der Rückzahlung der Kaution zugestimmt werden.
Vor Unterzeichnung neuer Vereinbarungen sollte man diese zuerst rechtlich prüfen lassen.
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