Partner müssen sich einig sein
Mietzahlung nach Trennung
Ein Dortmunder Ehepaar trennte sich. Der Ehemann zog im September 2013 aus der Wohnung aus und überließ sie der Frau und den beiden gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 - das Scheidungsverfahren war noch in vollem Gange - teilte ihr der Mann mit, er wolle aus dem Mietverhältnis aussteigen.
Das ist grundsätzlich so geregelt: Überlässt ein Partner die Ehewohnung dem anderen zur alleinigen Nutzung und möchte aus dem Mietverhältnis ausscheiden, müssen beide gegenüber dem Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben.
Die Ehefrau wollte aber vorher wissen, was noch an Nebenkosten nachzuzahlen sei. Daran müsse sich der Mann beteiligen. Darüber stritten die Ex-Partner, so dass die Sache gerichtlich geklärt werden musste.
Das Oberlandesgericht Hamm gab mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 12 UF 170/15) dem Mann Recht: Auch schon vor der Scheidung könne er verlangen, dass ihm die Ehefrau dabei helfe, aus dem Mietvertrag auszuscheiden. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht länger den möglichen finanziellen Belastungen ausgesetzt zu sein.
Solange er nicht offiziell aus dem Mietverhältnis entlassen sei, habe der Vermieter Anspruch auf Miete von ihm. Daher sei es für den Ehemann nicht zumutbar, den Ausstieg aus dem Mietvertrag hinauszuschieben, bis die Scheidung oder andere Rechtsfragen geklärt seien.
Unabhängig davon könne die Ehefrau ihre Ansprüche gegen auf jeden Fall geltend machen: Denn die Entlassung aus dem Mietverhältnis lasse vorher entstandene Ansprüche unberührt. An Neben- und Reparaturkosten, die vor dem Auszug datierten, müsse er sich in jedem Fall beteiligen. OnlineUrteile.de
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