BGH: Adoption von Stiefkindern nur mit Trauschein möglich

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Karlsruhe. Ein unverheirateter Mann kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht die Kinder seiner Lebensgefährtin adoptieren, um sie rechtlich zu gemeinsamen Kindern zu machen. Das Gesetz sieht die Adoption von Stiefkindern nur mit Trauschein oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft vor. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Wenn der Gesetzgeber die Adoption nur bei einer stabilen Beziehung der Eltern erlaube und das an der rechtlichen Absicherung der Partnerschaft festmache, liege das in seinem Ermessen. Beschwerde eingereicht hatten eine verwitwete Frau und ihr neuer Partner. Das Paar lebt seit 2007 mit den beiden minderjährigen Kindern der Frau als Familie. (Az. XII ZB 586/15) dpa/nd

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