BGH schützt Mieter vor Kündigung

  • Felix von Rautenberg
  • Lesedauer: 1 Min.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Mittwoch entschieden, dass ein Berliner Mieter nach vierzig Jahren nicht aus seiner Wohnung ausziehen muss. Die klagende Vermieterin hatte dem Mieter gekündigt, um die Räumlichkeiten der Beratungsfirma ihres Ehemannes zur Verfügung zu stellen. Die Gerichte der Vorinstanzen hielten die Kündigung aus Gründen des Eigeninteresses für berechtigt.

Wer seine Wohnung an Feriengäste vermietet oder sie als Büro nutzt, braucht dafür eine Ausnahmegenehmigung. Um die Wohnungsnot zu lindern, herrschen seit knapp drei Jahren strenge Auflagen für die anderweitige Nutzung von Wohnraum. Wird das Zweckentfremdungsverbot missachtet, können hohe Strafen folgen.

Die Vorinstanzen hatten infolge des Verbots eine mit der Räumung verbundene Klage zurückgewiesen. Die Vermieterin ging in Revision. Das BGH wies die Berufung nun zurück. Aus dem Grundsatz-Urteil ergibt sich auch, dass die Gerichte künftig in Einzelfällen prüfen müssen, ob die Interessen des Eigentümers die des Mieters überwiegen. Gewerbliche Nutzung ist kein Kündigungsgrund.

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