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Generelles Abstellverbot im Hausflur

  • Lesedauer: 2 Min.
Darf der Vermieter grundsätzlich verbieten, dass im Treppenaufgang und im Hausflur Gegenstände abgestellt werden, auch wenn dadurch weder der Fluchtweg noch ein eventueller Feuerwehreinsatz behindert wird? Es geht um das durch den Winter bedingte vorübergehende Abstellen der Blumenkästen, die sonst auf dem Balkon stehen.
Werner L., Magdeburg

Es gehört zur Verkehrssicherheitspflicht der Vermieter, dass Fluchtwege bei eventuell eintretenden Gefahren ungehindert genutzt werden können. Auch die Feuerwehr darf durch abgestellte Dinge im Treppenhaus oder im Flur nicht behindert werden. Deshalb enthalten viele Hausordnungen ein Verbot für das Abstellen von Gegenständen. Dennoch geht es auch in dieser Frage um die konkreten Bedingungen des Einzelfalls. Von einer behinderten Mieterin kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Gehhilfe nicht unten im Hausflur abstellen darf. Ähnliches gilt auch für Kinderwagen.
In solchen Fällen sollte immer einvernehmlich mit dem Vermieter geklärt werden, wie und wo solche Dinge gefahrlos und auch sicher abgestellt werden können. Bei gutem Willen findet sich immer ein Weg, das geht auch aus der Rechtsprechung hervor.
Ob dies auch auf Blumenkästen zutrifft, die im Winter im Treppenflur geparkt werden sollen, ist fraglich, das hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dafür sollte besser der eigene Keller genutzt werden. Es ist jedoch nicht selten, dass Dinge im Hausflur und auf den Treppenabsätzen aus purer Bequemlichkeit abgestellt werden, obwohl die Hausordnung dies nicht gestattet.
Beliebt ist das heimliche Abstellen von Sperrmüll, wie z. B. ausgedienten Möbelstücken auf dem Dachboden oder im Kellergang. Hier sollten die Mitmieter in eigenem Interesse für Abhilfe sorgen, denn wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können, kann der Vermieter die Kosten der Abfuhr über die Betriebskosten auf alle Mieter umlegen, wenn ihm nicht mangelnde Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Dr. jur. HEINZ KUSCHEL

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