Keine Räum- und Streupflicht bei kleiner Eisfläche
BGH-Urteil zur Verkehrssicherungspflicht
Dies ist nur bei einer »allgemeinen Glättebildung« der Fall, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 9. März 2017 veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 254/16). Siehe dazu auch die nd-ratgeber vom 18. Januar und 8. Februar 2017.
Im konkreten Fall ging es um den Sturz eines Mannes aus Wipperfürth im Oberbergischen Kreis in Nordrhein-Westfalen. Der Mann war am 22. Januar 2013 morgens beim Gassigehen mit seinem Hund auf einem Gehweg auf einer etwa ein Quadratmeter großen Glatteisfläche ausgerutscht und gestürzt. Wegen des dabei erlittenen Bruch des linken Handgelenks wurde er krankgeschrieben.
Sein Arbeitgeber verlangte von dem Grundstückseigentümer Schadenersatz, da er für seinen Beschäftigten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen musste. Der Eigentümer habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er den Gehweg nicht gestreut habe. Er hätte sich vergewissern müssen, dass keinerlei Eis auf dem Gehweg vorhanden ist.
Der BGH urteilte, dass Grundstückseigentümer zwar haften können, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen. Diese Pflicht bestehe aber nur bei »allgemeinen Glättebildung« und damit einhergehender »konkreter Gefahrenlage«. Dies sei bei einer einzelnen und kleinen Eisfläche nicht der Fall. Hier sei die übrige Straße trocken und geräumt gewesen. epd/nd
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