Das Elterngeld nicht kürzen

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Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bayern. Sie hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Male eine Fehlgeburt erlitten, erkrankte deshalb an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Ein drei Viertel Jahr später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Sie erhielt aber wegen des vorherigen Krankheitsausfalls weniger Elterngeld als erwartet.

Zu Unrecht, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am 16. März 2017 (Az. B 10 EG9/15R). Das Elterngeld soll Müttern und Vätern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, zumindest einen Teil des Gehalts ersetzen. Maximal werden 1800 Euro pro Monat, mindestens jedoch 300 Euro im Monat ausgezahlt.

Für die Berechnung wird normalerweise das Einkommen aus den zwölf Kalendermonate vor der Geburt eines Kindes herangezogen. Im vorliegenden Fall könne die Frau verlangen, dass ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werde, hieß es im Urteil. Denn die psychische Erkrankung sei von der Schwangerschaft ausgelöst worden. Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens die Zeiträume, in denen schwangerschaftsbedingte Erkrankungen vorliegen, nicht mitgezählt.

Wichtig sei im vorliegenden Fall nur, dass eine Schwangerschaft bestanden habe, die Fehlgeburt selbst spiele keine Rolle. Es gehe zudem auch um einen Nachteilsausgleich. Denn eine Schwangerschaft sei mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko verbunden. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden, so das Bundessozialgericht. dpa/nd

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