Vergleich zu Vorjahren nicht erforderlich

Betriebskostenabrechnung

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Abrechnung muss aus sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die Abrechnung nachvollziehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistung gehen und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt.

So ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Vermieter die der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den Abrechnungen der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er die aktuelle Abrechnung prüfen kann?

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2016 (Az. 426 C 3047/15). In diesem Rechtsstreit berief sich der Kläger darauf, dass er die ihm zugegangene Abrechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht prüfen konnte, da ihm damals die Abrechnungen der zwei vergangenen Jahre nicht vorgelegen haben und daher ein Vergleich mit den Vorjahren für ihn nicht möglich war.

Ein solcher Vergleich mit den Vorjahren ist aber auch nicht erforderlich, so der Richter. Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkeit der Abrechnung nicht maßgeblich. Vielmehr reicht das Recht des Mieters aus, jederzeit Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen. DAV/nd

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