Keine Unzustellbarkeit wegen eines defekten Briefkastens
Mietrecht: Ordnungsgemäße Zustellung der Mieterhöhung
Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung von Schreiben, etwa mit der Absicht einer Mieterhöhung durch den Vermieter, wird immer wieder vor Gericht diskutiert. So machen etwa die Adressaten gern geltend, dass sie den Brief gar nicht erhalten haben. Allerdings kann man sich mit solch einer Erklärung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ganz so einfach herausreden.
Der Fall: Eine Mieterin klagte gegen eine Mieterhöhung. Zwar hatte der Hauswart das Schreiben in den Briefkasten eingelegt. Allerdings argumentierte die Frau damit, dass schon seit längerer Zeit die dazugehörige Klappe fehle und jedermann an die Post gelangen könne. Sie jedenfalls habe das Schreiben nicht erhalten und somit sei es ihrer Meinung nach auch nicht fristgemäß bei ihr eingetroffen.
Das Urteil: Auch ein Mieter, dem die Immobilie bekanntermaßen nicht gehört, muss dafür sorgen, dass der Briefkasten ordnungsgemäß zu verschließen ist.
Das stellte das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az. 18 C 380/15) fest. So wäre die Frau im konkreten Fall verpflichtet gewesen, die Eigentümer beziehungsweise die Verwaltung auf das Fehlen der Klappe hinzuweisen und dementsprechend auf eine Reparatur zu drängen. Nachdem sie das über ein Jahr lang nicht getan habe, falle demnach die Unzustellbarkeit von Schreiben in ihren eigenen Verantwortungsbereich. LBS/nd
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