Kinder dürfen weiter musizieren

Mietrechtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Das hat das Münchner Amtsgericht (Az. 171 C 14312/16) entschieden und damit die Klage eines benachbarten Ehepaares abgewiesen. Wie das Gericht am 16. Juni 2017 mitteilte, hatten sich die Eheleute von den Tönen der Nachwuchsmusiker aus dem ebenfalls frei stehenden Nachbarhaus wesentlich beeinträchtig gefühlt. Die Klänge würden teils 70 Dezibel überschreiten und Ruhezeiten würden nicht eingehalten, argumentierten die Kläger.

Da laut der Urteilsbegründung die Regeleinhaltung von minderjährigen Kindern nicht ohne Weiteres verlangt werden kann und die Entwicklung der Minderjährigen unter besonderem Schutz stehe, sei dem Musizieren der Kinder Vorrang einzuräumen.

Nachdem der Richter die Lärmprotokolle überprüft hatte und selbst vor Ort den Tönen lauschte, kam er laut Mitteilung außerdem zu dem Schluss, dass der Geräuschpegel nicht den »Grad der Unzumutbarkeit erreiche« und es nur wenige Ausreißer bei der Einhaltung der Ruhezeiten gegeben habe. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. dpa/nd

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