NRW: Sieben Klagen gegen Wahlklausel

2,5-Prozent-Hürde bei Kommunalwahl angefochten

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Münster. Gegen die vor einem Jahr eingeführte 2,5-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen liegen vor dem Verfassungsgerichtshof sieben Beschwerden vor. Im Sommer 2016 hatte der Landtag in Düsseldorf die Verfassung geändert. Für den Einzug in Räte oder Kreistage gilt seitdem die neue Hürde. Nach Überzeugung von SPD, CDU und Grünen waren zuvor durch die große Zersplitterung - in einigen Kommunalvertretungen gab es mehr als zehn Parteien und Wählergruppen - einzelne Parlamente nicht mehr arbeitsfähig.

Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes in Münster sind seitdem mehrere Klagen eingegangen. Beschwerde eingelegt haben die Parteien Die Linke, Partei NRW, Piratenpartei, NPD, ÖDP/Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Weitere Klagen wurden aus formalen Gründen abgewiesen. So wurde eine Beschwerde der »Sauerländer Bürgerliste« mit dem Hinweis abgelehnt, dass die kommunale Wählervereinigung keinen Parteistatus habe und somit nicht klageberechtigt sei.

Die Beschwerdeführer sehen übereinstimmend in der Verfassungsänderung ihr Recht auf Chancengleichheit als politische Parteien verletzt und beklagen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung, weil Wähler ihre Stimme wegen der drohenden Chancenlosigkeit an andere Parteien vergeben würden. Außerdem bezweifeln die Kläger, dass es belegbare Hinweise für eine Beeinträchtigung der Parlamente durch die Parteienvielfalt gebe.

Wann der Gerichtshof das Thema verhandeln wird, ist nach Angaben einer Sprecherin noch offen. Die nächsten Kommunalwahlen in NRW sind im Herbst 2020.

Die Sperrklausel soll die Stabilität der Parlamente wieder erhöhen und verhindern, dass Kleinst- und Splitterparteien zu Mehrheitsbeschaffern oder zu Mehrheitsverhinderern werden. Damit hätten sie in der Vergangenheit »eine im Verhältnis zu ihrer Stimmenzahl weit überproportionale Machtposition« erlangt, hieß es vor der Änderung. 1999 hatte das Landesverfassungsgericht die damalige Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gekippt. dpa/nd

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