Mehr Mieterrechte für Hartz-IV-Bezieher
Karlsruhe. Hartz-IV-Bezieher können sich künftig besser gegen eine Kürzung ihrer Unterkunftsleistungen wehren. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darf nicht erst Erfolg haben, wenn bereits eine Räumungsklage erhoben wurde, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Im konkreten Fall war ein Jobcenter davon ausgegangen, der Arbeitslose lebe in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Blick auf deren Einkommen reduzierte das Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Arbeitslose wollte erreichen, dass die Kürzung bis zu einer Gerichtsentscheidung ausgesetzt wird. Das Landessozialgericht Essen lehnte dies ab, da der Vermieter noch keine Räumungsklage eingereicht habe. Laut dem Verfassungsgericht dürfen aber Sozialgerichte ihre Entscheidung nicht pauschal von einer Räumungsklage abhängig machen. Die Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des Existenzminimums. Wenn eine Räumungsklage eingereicht ist, könne der Verlust vielleicht gar nicht mehr abgewendet werden. AFP/nd
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