BGH stärkt erneut Fluggastrechte

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Das entschied der Bundesgerichtshof am 13. September 2017 (Az. X ZR 102/16 und Az. X ZR 106/16).

Im Ausgangsfall hatten Reisende von der Gesellschaft Air Maroc Ausgleichszahlungen gefordert, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Marokko sieben Stunden Verspätung hatte. Die Fluggesellschaft Air Maroc weigerte sich aber zu zahlen und verwies darauf, im Rahmen einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung ein Flugzeug der spanischen Swiftair samt Besatzung gemietet zu haben. Swiftair sei deshalb das »ausführende« Luftfahrtunternehmen und müsse die entsprechende Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zahlen.

Der BGH folgte dem nicht und entschied anders als die Vorinstanzen, dass Air Maroc die Ausgleichszahlungen zu leisten hat. Die Kunden hätten unter dem IATA-Code der Air Maroc gebucht. Deshalb gelte die Airline als »ausführendes Luftfahrtunternehmen«, unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Flugzeug, mit einem gemieteten oder in sonstiger Form durchgeführt werde, heißt es im Urteil.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf die Krise der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin für zahlreiche Reisende auch von Eurowings von Bedeutung. Die Lufthansa-Billigtochter Eurowings hat im Rahmen einer Wet-Lease-Kooperation Flugzeuge von Air Berlin einschließlich des gesamten Flugbetriebs mit Crews und Wartung angemietet und bedient mit der Air Berlin-Tochter Niki Air etwa die Strecke nach Mallorca. AFP/nd

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