Rattenbekämpfung im Mietshaus

Leserfrage

  • Lesedauer: 2 Min.

Es antwortet Hartmut Höhne, Mieterverein Viadrina:

Leider hat bei der Schädlingsbekämpfung jeder Ort/Landkreis seine eigene Verordnung oder auch keine Vorschrift! »Ein Wirbeltier darf nur der töten, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.« Das besagt das Tierschutzgesetz (TierSchG) § 4, Absatz 1, Sätze 1 & 3). Da Ratten Wirbeltiere sind, muss der (nicht gelegentliche!) Bekämpfer im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetz sein. Diese wird vom zuständigen Veterinäramt für Personen ausgestellt, die die notwendige Sachkunde (Beruf oder Lehrgang) besitzen.

Im Regelfall sind das immer Mitarbeiter von Schädlingsbekämpfungsfirmen - niemals Mitarbeiter von Hausverwaltungen.

Nach den Schädlingsbekämpfungsverordnungen ist jeder Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Immobilien zur Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen verpflichtet. Festgestellter Befall muss dem zuständigen Amt (in der Regel dem Gesundheitsamt) unverzüglich angezeigt werden.

Gelegentliche Anwender ohne Sachkundenachweis dürfen nur bestimmte Rattengifte (Rodentizide mit Antikoagulanzien der ersten Generation) anwenden. Jegliche Rodentizid-Anwendung in Haus und Freiland muss in manipulationssicheren »Köderboxen« erfolgen. Es ist verboten, streufähige Schüttköder in Gebäuden auf Untersetzern anzubieten. Das Gift muss verdeckt, verschleppungssicher und witterungsbeständig ausgebracht werden.

In dem hier geschilderten Fall war das Verhalten des Mitarbeiters der Hausverwaltung nicht korrekt hinsichtlich von Art und Orte der Giftauslegung, fehlender Beschilderung und der Einweisung der Mieter, der Entsorgung der Ratte und der Meldepflicht beim Gesundheitsamt. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen entsprechende Verordnungen stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Wenn Sie die Meinung haben, dass der Vermieter die Schädlingsbekämpfung unsachgemäß vornimmt, sollten Sie sich dazu Beweise sichern (Fotos, Nachbarn als Zeugen) und beim Gesundheitsamt und/oder Veterinäramt bzw. Ordnungsamt erkundigen, welche Regelungen an ihrem Wohnort gelten.

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.