Transsexuelle Mutter kann kein Vater sein

Bundesgerichtshof: Mutter- und Vaterschaft sind nicht beliebig

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Eine transsexuelle Mutter kann nicht zum Vater werden. Auch wenn die Transsexuelle bereits vor der Geburt des Kindes rechtlich zum Mann geworden ist, müsse dieser im Geburtenregister als Mutter eingetragen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Transsexuelle wurde als Frau geboren, fühlte sich jedoch dem männlichen Geschlecht zugehörig, obwohl die weiblichen Geschlechtsorgane vorhanden waren. Eine bestehende Ehe zu einem Mann wurde 2013 geschieden.

Bereits 2010 wurden die weiblichen Vornamen des Transsexuellen in männliche geändert. Im April 2011 wurde gerichtlich festgestellt, dass die Person nun rechtlich dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sei. Um auch biologisch eine Angleichung zum männlichen Geschlecht vorzunehmen, nahm dieser eine Hormonbehandlung vor. Um einen bestehenden Kinderwunsch zu erfüllen und wieder fruchtbar zu werden, setzte der Berliner für eine gewisse Zeit die Hormone ab.

Der Transsexuelle wurde daraufhin mit Hilfe eines Samenspenders schwanger. Nach der Geburt des Kindes im Jahr 2013 wollte sich der Berliner im Geburtenregister als Vater und nicht als Mutter eintragen lassen. Sowohl das Amtsgericht Berlin Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin lehnten dies ab.

Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Ob jemand als Mutter oder Vater gelte, hänge davon ab, wer das Kind geboren hat. Hier habe der rechtlich als Mann anerkannte Antragsteller das Kind geboren, so dass er mit seinen früheren weiblichen Vornamen ins Geburtenregister als Mutter einzutragen ist. Mutterschaft und Vaterschaft seien nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht beliebig austauschbar. Denn es gebe unterschiedliche rechtliche Auswirkungen, ob jemand Mutter oder Vater ist, beispielsweise im Sorgerecht unverheirateter Eltern. Daher könne es auch nur eine Mutter geben.

Auch habe das Kind verfassungsrechtlich ein Recht zu wissen, wer denn seine Mutter sei. Mit der Eintragung der männlichen und weiblichen Vornamen der Eltern ins Geburtenregister werde es zudem vermieden, dass andere Personen über die Transsexualität eines Elternteils spekulieren könnten. epd/nd

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